Auf die Hallen, fertig, los!
Die mit 12. Dezember in Kraft getretene neue COVID-Bundesverordnung, die vorerst bis 21. Dezember gilt, wirkt sich wie folgt auf den Tennissport aus:
• Nicht-öffentliche Sportstätten (indoor/outdoor) dürfen zur Sportausübung nur mit 2G-Nachweis zwischen 5-23 Uhr betreten werden
• Indoor gilt Maskenpflicht. Die Maske kann zur Sportausübung abgenommen werden
• Vor Betreten der Halle müssen sich alle SpielerInnen elektronisch oder via Liste registrieren. Damit bestätigen sie, dass sie einen 2G-Nachweis mitführen. Wie schon im Frühjahr 2021 hat der ÖTV dadurch erwirkt, dass die Nachweispflicht für 2G bei den SpielerInnen liegt, und nicht bei den Anlagenbetreibern
• Zusammenkünfte indoor mit max. 25 und outdoor mit max. 300 TeilnehmerInnen (ab 51 TeilnehmerInnen: Präventionskonzept, Präventionsbeauftrage/r, Anzeigepflicht; ab 251 TeilnehmerInnen: zusätzlich Bewilligungspflicht)
• Bei zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen: indoor max. 2.000 und outdoor max. 4.000 ZuschauerInnen (es gilt 2G und indoor Maskenpflicht)
• Spitzensport ist ohne TeilnehmerInnenbeschränkung möglich (für ZuschauerInnen gilt 2.000/4.000)
• Für Personen ohne 2G gilt: Sport nur auf öffentlichen Orten oder öffentlichen Outdoor-Sportstätten und mit 2m Abstand (ausgenommen selber Haushalt)
TrainerInnen und BetreuerInnen müssen zumindest einen 3G-Nachweis erbringen. Dabei ist es unerlässlich, ob im Spitzen- oder Breitensport, da es sich um eine berufliche Tätigkeit handelt. Die Erläuterungen zur Verordnung führen dazu aus: Der Terminus „berufliche Zwecke“ ist weit auszulegen. Darunter fallen nicht nur Tätigkeiten zur Erzielung eines Einkommens, sondern auch ehrenamtliche Tätigkeiten, insbesondere für Blaulichtorganisationen.
Diese Informationen beziehen sich auf die Verordnung auf Bundesebene. Für einzelne Regionen oder Bundesländer können abweichende Regelungen gelten!
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