Neue 3G-Regelung im Sport seit 15. August
Für die Sportausübung auf nicht-öffentlichen Sportstätten, die Teilnahme an Zusammenkünften von mehr als 100 TeilnehmerInnen sowie bei Spitzensportveranstaltungen wird ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr benötigt.
Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr und damit als „Eintrittstest“ gilt:
- ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf (ausgenommen in Wien)
- ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf
- ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf
- eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde
- ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
- Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
- Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
- Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf
Kann ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr nicht vorgelegt werden, kann ausnahmsweise ein SARS-CoV-2-Antigentest zur Eigenanwendung unter Aufsicht des/der Betreibers/Betreiberin einer nicht öffentlichen Sportstätte durchgeführt werden (ausgenommen in Wien). Das negative Testergebnis ist für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
Die Schultests werden anerkannt, da die Schule als „befugten Stelle“ im Sinne der Verordnung gilt. Als Nachweis gilt ein Testpass: Wer negativ getestet ist, bekommt am Testtag einen Sticker in den Pass. Der Test gilt dann 48 Stunden lang, etwa für Besuche beim Friseur, in der Pizzeria, und natürlich auch im Sportverein. Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr (in Wien bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr).